| DIE
SPIELREGELN DES VEREINS:
Satzung
und Ordnungen der Sportvereinigung Böblingen e.V.:
| Achtung:
Die hier veröffentlichte Satzung ist nicht immer aktuell
und damit ausdrücklich nicht verbindlich. Die neueste und
verbindliche Version erhalten Sie auf Anfrage bei der Geschäftsstelle
der SVB. |
Satzung Inhaltsverzeichnis:
§ 1
Name
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Württembergischer Landessportbund
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Delegiertenversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Vereinsausschuss
§ 13 Beirat
§ 14 Vereinsjugend
§ 15 Ausschüsse
§ 16 Abteilungen
§ 17 Ordnungsmaßnahmen
§ 18 Auflösung des Vereins
Ehrenordnung
Inhaltsverzeichnis:
§ 1
Allgemeines
§ 2 Ehrenausschuß
§ 3 Verleihung des Ehrenringes
§ 4 Ehrung für langjährige Mitgliedschaft
§ 5 Ernennung zum Ehrenmitglied
§ 6 Verleihung der Vereinsehrennadel in Gold
§ 7 Verleihung der Vereinsehrennadel in Silber
§ 8 Ehrung für verdiente Mitgliedschaft
§ 9 Auszeichnungen für besondere sportliche
Leistungen
§ 10 Ehrungen für Kinder, Jugendliche und
Junioren
§ 11 Verleihung der Jugendleistungsnadel in Gold
mit Kranz
§ 12 Verleihung der Jugendleistungsnadel in Gold
§ 13 Verleihung der Jugendleistungsnadel in Silber
§ 14 Verleihung der Jugendleistungsnadel in Bronze
§ 15 Ehrungen für Aktive
§ 16 Außerordentliche Ehrung
§ 17 Verleihung der Leistungsnadel in Gold mit
Kranz
§ 18 Verleihung der Leistungsnadel in Gold
§ 19 Verleihung der Leistungsnadel in Silber
§ 20 Verleihung der Leistungsnadel in Bronze
§ 21 Ehrungen für Teilnehmer in der Altersklasse
§ 22 Verleihung der Leistungsnadel in Silber
§ 23 Verleihung der Leistungsnadel in Bronze
§ 24 Vergabe eines Ehrengeschenks
§ 25 Beschlußfassung der Ehrungen
SATZUNG
§
1 NAME
Der Verein führt
die Bezeichnung Sportvereinigung Böblingen. Er ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Böblingen Nr. VR 401 am 13.12.1978 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen.

§
2 ZWECK
1. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege von
sportlichen Übungen und Leistungen (z.B. regelmäßige
Übungseinheiten, Teilnahme an Wettkämpfen, Veranstaltung
von Wettkämpfen, Teilnahme am Ligageschehen) zur Verbesserung
der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit
und insbesondere der Jugend.
2. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen
begünstigt werden.
5. Politische,
rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins
nicht angestrebt werden.
6. Die Farben
des Vereins sind blau-weiß.

§
3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.

§
4 Württembergischer Landessportbund
Der Verein ist
Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seiner
Verbände, deren Satzungen er anerkennt.

§
5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied
des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft
wird durch den Eintritt in den Verein und/oder eine Abteilung erlangt.
Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist zulässig. Die
Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Abteilungsvorstandes
bzw. des Vereinsvorstandes. Dem Vereinsvorstand steht im ersten
Fall ein Vetorecht zu.
Voraussetzung
für eine Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der
Aufnahmeantrag für Kinder und Jugendliche ist durch den Erziehungsberechtigten
zu stellen.
3. Mit der Aufnahme
unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen
Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
4. Die Mitgliedschaft
erlischt:
a) durch freiwilligen
Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ablauf
des Jahres (31.12.) erfolgen kann; die Austrittserklärung hat
schriftlich bis spätestens 30.11. des Jahres gegenüber
der SVB-Geschäftsstelle zu erfolgen;
b) durch Ausschluss
aus dem Verein; der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen
werden:
- wenn das Mitglied
trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für
eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,
- bei grobem
Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Satzungen des Württ.
Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied
angehört,
- wenn sich
das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des
Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist,
durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss
ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an den Vereinsausschuss
zu.Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Rechte und
Funktionen des Betroffenen.
Für Jugendliche
gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§
6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Jedes Mitglied
hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins bzw. der Abteilungen,
denen es angehört, teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins
zu nutzen.
2. Alle volljährigen
Mitglieder haben in den Angelegenheiten des Vereins gleiches Stimm-
und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden
Vereins- und Abteilungsämter, soweit in dieser Satzung, insbesondere
hinsichtlich der Zugehörigkeit zu bestimmten Organen, nichts
Abweichendes bestimmt ist.
3. Die Ausübung
der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
4. Die Mitglieder
haben die Pflicht, die Idee der jeweiligen Sportarten nach besten
Kräften zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen
und zu wahren. Ihr Verhalten soll so sein, dass sie das Ansehen
des Vereins fördern.
5. Die Mitglieder
unterliegen neben den Anordnungen von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,
des Vorstandes und Vereinsausschusses auch den besonderen Beschlossen
und Bestimmungen der Abteilungen, denen sie angehören.
6. Vorstehende
Bestimmungen, mit Ausnahme von Ziffer 2, gelten auch für Jugendliche
und Kinder entsprechend.

§
7 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Die Höhe
des Mitgliedsbeitrages wird durch die Delegiertenversammlung festgesetzt.
2. Mitglieder,
die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags
nicht in der Lage sind, können von der teilweisen oder ganzen
Bezahlung auf Antrag befreit werden.
3. Ehrenmitglieder
sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
4. Eine Abteilung
kann einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben. Abteilungsbeiträge
sind in einer Abteilungsversammlung zu beschließen und die
Höhe der Abteilungsbeiträge und Gebühren müssen
vom Vereinsvorstand genehmigt werden. Wird ein Abteilungsbeitrag
wirksam beschlossen, so sind die
Abteilungsmitglieder verpflichtet, diesen an die Abteilung zu entrichten.
5. Der Mitgliedsbeitrag
ist zu Beginn des Kalenderjahres im voraus an den Verein zu bezahlen.
Bei Beiträgen, die nicht spätestens nach Ablauf des ersten
Monats des Kalenderjahres bezahlt sind, kann eine Mahngebühr
erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
6. Scheidet
ein Mitglied im Verlauf des Jahres aus oder tritt es im Verlauf
des Jahres in den Verein ein, errechnet sich die jeweilige Beitragshöhe
nach den Paragraphen der Beitragsordnung.

§
8 ORGANE
Die Organe des
Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. die Delegiertenversammlung
3. der Vereinsausschuss
4. der Vorstand
5. der Beirat
6. die Vereinsjugend

§
9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
A) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung
entscheidet über:
1. die Auflösung
des Vereins
2. eine Änderung seines Zweckes
3. eine Änderung seines Namens
4. bei Veräußerung von Vermögensgegenständen
mit einem Verkehrswert von mehr als 100.000,-- DM
B) Beschlussfassung
Stimmberechtigt
sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
Soweit über
die Änderung des Vereinszweckes sowie die Änderung des
Vereinsnamens beschlossen werden soll, ist eine Mehrheit von 2/3
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Übrigen ergehen
die Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. 10 A Ziffer 4 Abs.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
C) Einberufung
und Verfahren
Die Einberufung
zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens 3 Wochen zuvor durch
Veröfentlichung in den Vereinsnachrichten, der Tagespresse
oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise
zu erfolgen. Mit der Einberufung zusammen ist die Tagesordnung anzugeben.
Die Einberufung
erfolgt durch den Präsidenten oder einen seiner Stellvertreter.
Anträge zur Tagesordnung haben sich auf den Aufgabenbereich
der Mitgliederversammlung zu beschränken. Sie müssen spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingereicht
sein.
Eine Mitgliederversammlung
hat außer der Einberufung durch den Präsidenten nach
Beschluss des Vorstandes auch dann stattzufinden, wenn die Einberufung
von mindestens 100 Vereinsmitgliedern schriftlich gefordert wird.
über den
Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlüsse,
ist ein Protokoll zu führen das vom Schriftführer und
dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

§
10 DELEGIERTENVERSAMMLUNG
A) Ordentliche
Delegiertenversammlung
1. Jeweils im
ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Delegiertenversammlung statt. Sie ist vom Präsidenten oder
seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens
3 Wochen zuvor durch schriftliche Einladung an die Delegierten.
2. Die Tagesordnung
hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den Präsidenten
und den
Schatzmeister
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes - soweit erforderlich
d) Neuwahlen - soweit erforderlich
e) Beschlussfassung über Anträge
3. Anträge
zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Delegiertenversammlung dem Präsidenten eingereicht sein. Verspätet
eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem
Eintritt von Ereignissen begründet werden,
welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Für die
Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen bedarf es der 2/3 Mehrheit
der erschienenen Delegierten.
4. Die Beschlüsse
der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Für Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Delegierten erforderlich.
Die Wahlen werden
grundsätzlich offen durchgeführt. Sie müssen jedoch
bei Vorliegen von zwei und mehr Vorschlägen oder auf Antrag
von mindestens 1/3 der anwesenden Delegierten geheim durchgeführt
werden.
5. über
den Verlauf der Delegiertenversammlung, insbesondere ihre Beschlüsse,
ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und
dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.
B) Außerordentliche
Delegiertenversammlung
Sie findet statt:
1. wenn der
Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins
oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse
für erforderlich hält;
2. wenn dies
von mindestens 1/4 der gewählten Delegierten gefordert wird;
3. wenn die
Einberufung von mindestens 2/3 der in einer Sitzung des Vereinsausschusses
anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
C) Aufgaben
der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung
hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl
des Vereinsvorstandes auf die Dauer von 2 Jahren.
2. Die Wahl
von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren; die Kassenprüfer
haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit
zu überprüfen. Sie dürfen weder dem Vereinsausschuss
noch einem Abteilungsausschuss angehören.
über die
Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie
der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. Bei Ausfall eines
Kassenprüfers während des Geschäftsjahres erfolgt
Nachwahl durch den Vereinsausschuss.
3. Die Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
D) Stimmrecht
in der Delegiertenversammlung
Das Stimmrecht
in der Delegiertenversammlung wird von gewählten Delegierten
und den weiteren genannten stimmberechtigten Mitgliedern wahrgenommen.
Die Delegierten werden wir folgt bestimmt:
1. Die einzelnen
Abteilungen werden durch Delegierte vertreten. Jede Abteilung wählt
in jedem Jahr mit einer geraden Jahreszahl je angefangene 40 Mitglieder
1 Delegierten für die Dauer der beiden folgenden Kalenderjahre.
Dabei werden die über 18 Jahre alten Mitglieder voll und die
15-18 Jahre alten Jugendlichen zur
Hälfte gezählt.
Maßgebend
für die Mitgliederzahl einer Abteilung ist hierbei der Mitgliederbestand
zum 01.01. des Wahljahres, wie er sich aus der Meldeliste zum Landessportbund
ergibt. Die Geschäftsführung des Vereins teilt im 1. Quartal
des Jahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, den Abteilungen
ihren Mitgliederstand sowie die
ihnen entsprechende Delegiertenzahl mit.
Die Abteilungen
ihrerseits haben dem Vorstand (Geschäftsführung) bis zum
Ende des Wahljahres unter Beifügung eines Protokolls der betreffenden
Abteilungsversammlung die gewählten Delegierten sowie eine
gleiche Anzahl von in gleicher Weise gewählten Stellvertretern
namentlich bekanntzugeben.
Eine Stimmübertragung
ist nur auf einen der gewählten Stellvertreter zulässig.
Die Übertragung bedarf der Schriftform und muss spätestens
vor Beginn der Delegiertenversammlung dem Vorstand (Geschäftsführung)
bekanntgegeben werden.Eine Übertragung auf die Stellvertreter
nur nach der Reihenfolge ihrer Wahl ist nicht vorgeschrieben.
2. Ferner gehören
der Delegiertenversammlung als stimmberechtigte Mitglieder die Mitglieder
des Vereinsausschusses sowie die Mitglieder des Jugendvorstandes
an, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
E) Anwesenheit für andere Mitglieder
Mitglieder haben
in jedem Falle das Recht an den Delegiertenversammlungen teilzunehmen.

§
11 VORSTAND
1. Der von der
Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem geschäftsführenden
Vorstand bestehend aus 4 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern,
die Stellvertreter des Präsidenten sind, dem Schatzmeister
und dem Jugendleiter.
c) weiteren
Vorstandsmitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für
bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen sind.
2. Der Präsident
und seine 4 Stellvertreter im Vorstand sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Präsident
repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Vereinsansehens,
der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen sowie die Pflege der
Kontakte im öffentlichen Leben. Zusammen mit dem Übrigen
Vorstand bestimmt er die Richtlinien der Vereinsarbeit. An Versammlungen
und Tagungen sämtlicher Organe und Ausschüsse kann der
Präsident mit Sitz und Stimme teilnehmen.
4. Der geschäftsführende
Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Tätigkeit
des Vorstands umfasst weiter die Betreuung des aktiven Sports und
der Abteilungen, die Betreuung der passiven Mitglieder und des Freizeit-
und Breitensports. Der
Vorstand hat auch die Aufgabe, Verbindung mit dem Schulsport herzustellen.
5. Der Schatzmeister
ist verantwortlich für die Finanzen und die gesamte Kassenführung.
Er hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vereinsausschuss
zu genehmigen ist, und den Jahresabschluss der
Delegiertenversammlung vorzulegen. Die Kasse des Vereins ist einmal
im Jahr durch die Kassenprüfer zu prüfen.
6. Der Vorstand
ist vom Präsidenten oder einem der 4 Stellvertreter im Vorstand
einzuberufen. Er soll mindestens einmal im Quartal zusammenkommen.
7. Die Beschlüsse
des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungsleiter ist der
Präsident, in seiner Abwesenheit einer seiner 4 Stellvertreter
im Vorstand. Der Sitzungsleiter wird in diesem Fall vom geschäftsführenden
Vorstand bestimmt.
über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu
führen, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
8. Beim Ausscheiden
des Präsidenten ist unverzüglich eine außerordentliche
Delegiertenversammlung einzuberufen, die einen neuen Präsidenten
zu wählen hat. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitglieds
wählt der Vereinsausschuss einen Stellvertreter, der die Funktion
des Ausgeschiedenen
bis zur nächsten Delegiertenversammlung wahrnimmt.
9. Zur Geschäftsführung
kann der Vereinsausschuss einen hauptamtlichen Geschäftsführer
bestellen. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand
mit beratender Stimme an. Er unterstützt die Übrigen Vorstandsmitglieder
bei ihrer Arbeit und hat sie über alle Angelegenheiten des
Vereins zu unterrichten.

§
12 VEREINSAUSSCHUSS
1. Der Vereinsausschuss
besteht aus:
a) den Ehrenvorsitzenden
b) dem Vorstand (§ 11)
c) bis zu 4 Vertretern in beratender Funktion
d) den von den Abteilungen zu wählenden Abteilungsleitern oder
deren Stellvertretern
e) 2 Jugendsprechern
2. Der Vereinsausschuss
erledigt die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen und nicht dem
Vorstand und der Delegiertenversammlung vorbehaltenen Aufgaben.
Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen,
die Beschlussfassung über größere Vorhaben des Vereins
sowie die Vorbereitung von
Delegiertenversammlungen.
3. Für
den Vereinsausschuss gelten sinngemäß die Bestimmungen
in § 11 Ziff. 7.
4. Die Vertreter
in beratender Funktion für die abteilungslosen Mitglieder werden
vom Vereinsausschuss auf Vorschlag der Vorstands in der ersten Sitzung
des Vereinsausschusses nach der Wahl des Vorstands als stimmberechtigte
Mitglieder des Vereinsausschusses gewählt.
Der Leiter der
SVB-Seniorengruppe soll als Vertreter in beratender Funktion berücksichtigt
werden.

§
13 BEIRAT
1. Zur Förderung
besonderer sportlicher Leistungen errichtet der Verein einen Förderfonds
mit dem Namen Sport für Böblingen". Wer die
jährliche Leistungen in den Fonds erbringt, ist nach Berufung
durch den Vorstand zur Mitgliedschaft im Beirat berechtigt.
2. Der Beirat
hat die Aufgabe, Jugendliche und aktive Sportlerinnen und Sportler
der SVB sowohl im Individual- wie auch im Mannschaftssport in ideeller
und materieller Hinsicht zu unterstützen.
3. Der Beirat
ist als Organ und rechtlich nicht selbständige Teilorganisation
des Vereins errichtet und berät den Vorstand bei Vergabe der
Mittel des Förderfonds Sport für Böblingen".
Über alle Angelegenheiten des Fördervereins entscheidet
der Vorstand nach Beratung durch den Beirat. Der Beiratsvorsitzende
ist in Erfüllung dieser Aufgaben Sondervertreter i.S. von §
30 BGB.
4. Ein Rechtsanspruch
auf Gewährung von Leistungen aus dem Förderfonds besteht
nicht.
5. Zusammensetzung
und Arbeitsweise regelt der Beirat durch eine von ihm selbst zu
beschließende Ordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.
6. Für
den Beirat gelten sinngemäß die Bestimmungen des §
11 Ziff. 7.

§
14 VEREINSJUGEND
1. Die Vereinsjugend
setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen der Sportvereinigung
Böblingen e.V., die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben, und allen regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend
tätigen Mitarbeiter/innen zusammen.
2. Alle Mitglieder
der Vereinsjugend haben bei Angelegenheiten der Jugend gleiches
Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden
Vereins- und Abteilungsämter, soweit in diesen Paragraphen
und der Jugendordnung nichts anderes bestimmt ist.
3. Die Vereinsjugend
wird im Vorstand vertreten durch den Vereinsjugendleiter, der nach
Wahl im Jugendausschuss von der Delegiertenversammlung bestätigt
wird. Er/sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Organe:
I. Organe der Vereinsjugend:
1. Jugendausschuss
2. Jugendvorstand
II. Organe
der Abteilungsjugend
1. Mitgliederversammlung der Abteilungsjugend
2. Abteilungsjugendvorstand
5. Die Vereinsjugend
regelt ihre Arbeit in einer Jugendordnung, die vom Jugendausschuss
beschlossen werden muss. Diese Jugendordnung kann vom Jugendausschuss
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
geändert werden.
Beschlussfassung
und Änderung der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung
durch den Vereinsausschuss.

§
15 AUSSCHÜSSE
1. Zur Erfüllung
besonderer Aufgaben kann der Vereinsausschuss Ausschüsse bilden,
die seiner Aufsicht unterstehen, z.B. Wirtschaftsausschuss, Ehrenausschuss.
Der Ausschuss hat seinen Vorsitzenden selbst zu
wählen.
2. Der Vorsitzende
eines Ausschusses ist beratendes Mitglied des Vereinsausschusses.
Die Ausschüsse arbeiten auf ihrem Gebiet nach einer vom Vereinsausschuss
zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3. Beschlüsse
der Ausschüsse, die den Verein verpflichten sollen, bedürfen
der Genehmigung des Vereinsausschusses. Die Protokolle der Ausschüsse
sind dem Vorstand zu Kenntnis zu bringen.

§
16 ABTEILUNGEN
1. Die Durchführung
des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Sie gehören
dem für sie zuständigen Fachverband an. Neue Abteilungen
werden im Bedarfsfall auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss
des Vereinsausschusses gegründet.
2. Jede Abteilung
wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach
den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er muss aus dem Abteilungsleiter,
dem Abteilungskassier und einem weiteren Angehörigen der Abteilung
bestehen.
Versammlungen
des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf vom Abteilungsleiter,
im Falle dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen.
Für Beschlussfassungen des Abteilungsausschusses gilt §
11 Ziff. 7 der Satzung entsprechend.
3. Die Mitglieder
des Abteilungsausschusses werden jeweils bis zur Höchstdauer
von 2 Jahren durch die Abteilungsversammlung vor der Delegiertenversammlung
gewählt. Für die Durchführung der Abteilungsversammlung
ist § 10 A, B und C entsprechend anzuwenden. Außerdem
hat die Abteilungsversammlung die Delegierten nach Maßgabe
von § 10 D 1. zu wählen.
4. Die Abteilungsausschüsse
sind fachlich selbständig und arbeiten unter eigener Verantwortung.
Sie sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und
auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungen
sind berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, der der
Vorstand zustimmen muss. Diese
darf den Bestimmungen der Satzung nicht entgegenstehen.
5. Die Abteilungen
sind verpflichtet, den Vorstand zu ihren Hauptversammlungen einzuladen
und diesem die Tagesordnung bekanntzugeben.
6. Veranstaltungen
von größerer und überörtlicher Bedeutung sind
dem Vorstand zur Zustimmung vorzulegen.
7. Die Abteilungen
führen eigene Kassen. Sie haben Kassenprüfer zu bestellen.
Die Abteilungen unterliegen außerdem der Prüfung durch
den Schatzmeister des Vereins.
8. Bei Auflösung,
Selbstständigmachung oder geschlossenem Übertritt einer
dem Verein angehörenden Abteilung zu einem anderen Verein verbleibt
das gesamte Vermögen der Abteilung beim Verein. Über die
Verwendung entscheidet der Vereinsausschuss.
9. Abteilungen
dürfen Verbindlichkeiten nur eingehen, soweit ihnen eigene
Mittel zur Verfügung stehen. Soweit dies der Fall ist, dürfen
sie ohne schriftliche Zustimmung des Präsidenten, eines seiner
Stellvertreter oder des Schatzmeisters, Verbindlichkeiten nur eingehen
bis zu einem Höchstbetrag von
--> 5.000,--
DM bei einzelnen Rechtsgeschäften (wie der Anschaffung von
Sportgeräten etc.);
--> 12.000,--
DM bei wiederkehrenden Leistungen (wie bei der Anstellung von Trainern,
Miete, Pacht, etc.), wobei unter der vorstehenden Summe der Betrag
gemeint ist, den die Abteilungen in einem Kalenderjahr zu entrichten
hat.

§
17 ORDNUNGSMASSNAHMEN
Unbeschadet
der in § 5 vorgesehenen Ausschlussregelungen kann der Vorstand
weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen,
die sich satzungswidrig verhalten oder das Ansehen des Vereins oder
einer seiner Abteilungen schuldhaft verletzen oder sonst gegen die
Interessen des Vereins oder einer seiner Abteilungen verstoßen.
Im einzelnen
kann er dabei folgende Maßnahmen treffen:
1. Förmlicher Verweis
2. Aberkennung des passiven Wahlrechts auf höchstens 3 Jahre
3. Verlust aller oder bestimmter Vereinsrechte auf Zeit.
Die Maßnahmen
nach 1. bis 3. können auch nebeneinander verhängt werden.

§
18 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung
kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
den Mitgliedern angekündigt wird.
Der Beschluss
bedarf der Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder, mindestens
jedoch 10 v. H. der Mitglieder im Sinne von § 5 Ziff. 1 der
Satzung.
Für den
Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln
haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen
ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württ. Landessportbund
oder die Örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich
im Sinne von § 2 dieser Satzung zu Übertragen.
Entsprechendes
gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Die Satzung
wurde von der Delegiertenversammlung am 10.03.1978 und der außerordentlichen
Delegiertenversammlung am 14.08.1978 einstimmig beschlossen. Die
Eintragung in das Vereinsregister von Böblingen, Nr. VR 401
wurde am 13.12.1978 durch das Amtsgericht Böblingen bestätigt.

EHRENORDNUNG
§
1 ALLGEMEINES
I. Die Sportvereinigung
Böblingen e.V. ehrt ihre langjährigen und verdienten Mitglieder
und Mitglieder, die sich durch besondere sportliche Leistungen ausgezeichnet
haben, sofern sie die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen
erfüllen.
II. Im Bereich
der Ehrenordnung zählt die durchgehende Mitgliedschaft ab Eintritt
in den Verein.

§
2 EHRENAUSSCHUSS
I. Der Ehrenausschuß
wird vom Vereinsausschuß nach der Wahl des Vorstands jeweils
für zwei Jahre gewählt und besteht aus bis zu vier Mitgliedern.
II. Der Ehrenausschuß
ermittelt jährlich aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen
und der Mitgliederliste die zu ehrenden Mitglieder und schlägt
sie nach Anhörung des Abteilungsleiters dem Vereinsausschuß
zur Beschlußfassung vor, sofern die nachfolgenden Paragraphen
der Ehrenordnung nicht eine andere Entscheidungsmöglichkeit
zulassen.

§
3 VERLEIHUNG DES EHRENRINGES
I. Die Sportvereinigung
Böblingen e.V. kann Mitglieder und andere Persönlichkeiten,
welche sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben,
durch Verleihung des Ehrenrings ehren.
II. Der Ehrenring
darf im Höchstfall an zehn (10) lebende Personen verliehen
worden.

§
4 EHRUNG FÜR LANGJÄHRIGE MITGLIEDSCHAFT
Langjährige
Mitglieder der Sportvereinigung Böblingen e.V. werden durch die
Ernennung zum Ehrenmitglied und/oder durch die Verleihung der Vereinsehrennadel
in Gold bzw. Silber geehrt.

§
5 ERNENNUNG ZUM EHRENMITGLIED
Zu Ehrenmitgliedern
der Sportvereinigung Böblingen e.V. können ernannt werden:
1) Mitglieder,
die das 65. Lebensjahr erreicht und mindestens 40 Jahre der Sportvereinigung
Böblingen angehört haben.
2) Mitglieder
und Personen, die sich um den Verein und/oder den Sport im allgemeinen
besonders verdient gemacht haben. Die besonderen Verdienste können
in einer außergewöhnlichen ideellen oder weitergehenden
Förderung, aber auch in einer langjährigen verdienstvollen
Mitarbeit an hervorragender Stelle im Verein oder in der Sportbewegung
liegen.
§
6 VERLEIHUNG DER VEREINSEHRENNADEL IN GOLD
Die Vereinsehrennadel
in Gold wird an Mitglieder verliehen, die der Sportvereinigung Böblingen
e.V. 40 Jahre und länger angehören.

§
7 VERLEIHUNG DER VEREINSEHRENNADEL IN SILBER
Die Vereinsehrennadel
in Silber wird an Mitglieder verliehen, die der Sportvereinigung
Böblingen e.V. 25 Jahre und länger angehören.

§
8 EHRUNG FÜR VERDIENTE MITGLIEDSCHAFT
I. Verdienstnadel
in Gold
Die Verdienstnadel in Gold wird an Mitglieder verliehen, die mindestens
15 Jahre besondere und verdienstvolle Tätigkeit im Verein erbracht
haben.
11. Verdienstnadel
in Silber
Die Verdienstnadel in Silber wird an Mitglieder verliehen, die mindestens
zehn Jahre besondere und verdienstvolle Tätigkeit im Verein
erbracht haben.
III. Verdienstnadel
in Bronze
Die Verdienstnadel in Bronze wird an Mitglieder verliehen, die mindestens
fünfJahre besondere und verdienstvolle Tätigkeit im Verein
erbracht haben.

§
9 AUSZEICHNUNGEN FÜR BESONDERE SPORTLICHE LEISTUNGEN
I. Die Sportvereinigung
Böblingen e.V. ehrt ihre Mitglieder für besondere sportliche
Leistungen.
II. Diese Ehrungen
werden in drei Kategorien vorgenommen:
1. Kinder,
Jugendliche und Junioren
2. Aktive
3. Altersklasse
Ill. Die zu
ehrenden Mitglieder müssen die in den nachfolgenden Paragraphen
enthaltenen Bestimmungen erfüllen.
§
10 EHRUNGEN FÜR KINDER, JUGENDLICHE UND JUNIOREN I.
Die Sportvereinigung Böblingen e.V. ehrt ihre Mitglieder im
Kinder-, Jugend- und Juniorenbereich durch die Verleihung der Jugendleistungsnadel.
II. Jede Stufe der Jugendleistungsnadel kann wiederholt
verliehen werden.
III. Die für die verschiedenen Stufen der Jugendleistungsnadel
zu erbringenden Leistungen sind in den nachfolgenden §§
11 - 14 aufgeführt.
IV. Für Jugendliche und Junioren, die an den
Wettbewerben der Aktiven teilnehmen, gelten die Richtlinien für
die Auszeichnungen der Aktiven.
V. Nehmen Jugendliche und Junioren an Wettbewerben
im Jugendbereich und Aktivenbereich teil, erfolgt die Ehrung entsprechend
den Richtlinien, getrennt für den Jugend- und Juniorenbereich
und für den Aktivenbereich. 
§
11 VERLEIHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN GOLD MIT KRANZ
Mit der Jugendleistungsnadel
in Gold mit Kranz werden folgende Leistungen ausgezeichnet:
1) 1. Platz bei einer
Deutschen Meisterschaft
2) 1. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) nach dreimaliger Süddeutscher Meisterschaft
.

§
12 VERLEIHHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN GOLD
Mit der Jugendleistungsnadel in Gold werden folgende Leistungen
ausgezeichnet:
1) Berufung in die Nationalmannschaft
2) 2. oder 3. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
3) 2. oder 3. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
4) Aufstieg in die höchste Klasse auf Bundesebene
5) 1. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
6) 1. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
7) nach dreimaliger Meisterschaft auf Landesebene

§
13 VERLEIHHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN SILBER
Mit der Jugendleistungsnadel
in Silber werden folgende Leistungen ausgezeichnet:
1) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) Berufung in eine Süddeutsche Auswahlmannschaft
4) 2. oder 3. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
5) 2. oder 3. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
6) nach ein- bzw. zweimaliger Meisterschaft auf Landesebene
7) 1. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
8) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf regionaler
Ebene

§
14 VERLEIHHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN BRONZE
Mit der Jugendleistungsnadel in Bronze werden folgende
Leistungen ausgezeichnet:
1) 7. bis 10. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 7. bis 10. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) 4. bis 6. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
4) 4. bis 6. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
5) Berufung in eine Auswahlmannschaft auf Landesebene
6) 2. oder 3. Platz bei einer Meisterschaft auf Landesebene
7) 2. oder 3. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
8) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf Landesebene,
sofern diese Klasse über die Kreis-/Bezirksebene hinausreicht

§
15 EHRUNGEN FÜR AKTIVE
I. Die Sportvereinigung Böblingen e.V. ehrt
ihre Mitglieder im Aktivenbereich durch die Verleihung der Leistungsnadel.
II. Jede Stufe
der Leistungsnadel kann nur einmal verliehen werden. Erfüllt
das Mitglied zum wiederholten Male die Voraussetzung zur Verleihung
der Leistungsnadel in der gleichen Stufe, wird eine Ehrengabe überreicht.
III. Die für die verschiedenen Stufen der Leistungsnadel
zu erbringenden Leistungen sind in den nachfolgenden §§
16 – 20 aufgeführt.

§
16 AUßERORDENTLICHE EHRUNG
Bei dreimaliger
Erringung einer Deutschen Meisterschaft und bei bedeutenden internationalen
Platzierungen wird eine außerordentliche Ehrung durchgeführt..

§
17 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN GOLD MIT KRANZ
Mit der Leistungsnadel
in Gold mit Kranz werden folgende Leistungen ausgezeichnet:
1) 1. Platz
bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 1. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) nach 3maliger Süddeutscher Meisterschaft

§
18 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN GOLD
Mit der Leistungsnadel in Gold werden folgende Leistungen
ausgezeichnet:
1) Berufung in die Nationalmannschaft oder Olympia-Auswahl
2) 2. oder 3. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
3) 2. oder 3. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
4) Aufstieg in die höchste Klasse auf Bundesebene
5) 1. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
6) 1. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
7) nach 3maliger Meisterschaft auf Landesebene

§
19 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN SILBER
Mit der Leistungsnadel
in Silber werden folgende Leistungen ausgezeichnet:
1) 4. bis 6.
Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) Berufung in eine Süddeutsche Auswahlmannschaft
4) 2. oder 3. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
5) 2. oder 3. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
6) 1. Platz bei einer Meisterschaft auf Landesebene
7) 1. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
8) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf regionaler
Ebene

§
20 VERLEIHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN BRONZE
Mit der Leistungsnadel in Bronze werden folgende
Leistungen ausgezeichnet:
1) 7. bis 10. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 7. bis 10. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) 4. bis 6. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
4) 4. bis 6. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
5) Berufung in eine Auswahlmannschaft auf Landesebene
6) 2. oder 3. Platz bei einer Meisterschaft auf Landesebene
7) 2. oder 3. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
8) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf Landesebene,
sofern diese Klasse über die Kreis-/Bezirksebene hinausreicht

§
21 EHRUNGEN FÜR TEILNEHMER IN DER ALTERSKLASSE
I. Die Sportvereinigung Böblingen e.V. ehrt
ihre Mitglieder der Altersklasse durch die Verleihung einer Leistungsnadel
bzw. die Vergabe eines Ehrengeschenks.
II. Jede Stufe der Leistungsnadel kann nur einmal
verliehen werden. Erfüllt das Mitglied zum wiederholten Male
die Voraussetzung zur Verleihung der Leistungsnadel in der gleichen
Stufe, wird eine Ehrengabe überreicht.
III. Die für die verschiedenen Stufen der Leistungsnadel
in der Altersklasse zu erbringenden Leistungen sind in den nachfolgenden
§§ 22 – 24 aufgeführt.

§
22 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN SILBER
Mit der Leistungsnadel
in Silber werden folgende Leistungen ausgezeichnet:
1) 1. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 1. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) nach 3maliger Süddeutscher Meisterschaft

§
23 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN BRONZE
Mit der Leistungsnadel in Bronze werden folgende
Leistungen ausgezeichnet:
1) Berufung in die Nationalmannschaft
2) 2. oder 3. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
3) 2. oder 3. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
4) Aufstieg in die höchste Klasse auf Bundesebene
5) 1. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
6) 1. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
7) nach 3maliger Meisterschaft auf Landesebene

§
24 VERGABE EINES EHRENGESCHENKS
Mit einem Ehrengeschenk werden folgende Leistungen
ausgezeichnet:
1) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) 2. oder 3. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
4) 2. oder 3. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
5) nach 1- bzw. 2maliger Meisterschaft auf Landesebene
6) 1. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
7) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf Landesebene,
sofern diese Klasse über die Kreis-/Bezirksebene hinausgeht
und bei der betreffenden Sportart in mindestens 3 Leistungsklassen
gespielt wird.

§
25 BESCHLUSSFASSUNG DER EHRUNGEN
I. Auf Vorschlag des Ehrenausschusses
beschließt der Vereinsausschuß die Ehrungen nach den
§§ 3, 5, 6, 7 und 8.
II. Auf Vorschlag des Abteilungsleiters beschließt der Vorstand
der Sportvereinigung Böblingen e.V. die Ehrungen für besonders
sportliche Leistungen nach den §§ 11 – 14, §§
16-20 und §§22 – 24.

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