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DIE SPIELREGELN DES VEREINS:
Satzung und Ordnungen der Sportvereinigung Böblingen e.V.:

Achtung: Die hier veröffentlichte Satzung ist nicht immer aktuell und damit ausdrücklich nicht verbindlich. Die neueste und verbindliche Version erhalten Sie auf Anfrage bei der Geschäftsstelle der SVB.

Satzung Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Württembergischer Landessportbund
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Delegiertenversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Vereinsausschuss
§ 13 Beirat
§ 14 Vereinsjugend
§ 15 Ausschüsse
§ 16 Abteilungen
§ 17 Ordnungsmaßnahmen
§ 18 Auflösung des Vereins

 

Ehrenordnung Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines
§ 2 Ehrenausschuß
§ 3 Verleihung des Ehrenringes
§ 4 Ehrung für langjährige Mitgliedschaft
§ 5 Ernennung zum Ehrenmitglied
§ 6 Verleihung der Vereinsehrennadel in Gold
§ 7 Verleihung der Vereinsehrennadel in Silber
§ 8 Ehrung für verdiente Mitgliedschaft
§ 9 Auszeichnungen für besondere sportliche Leistungen
§ 10 Ehrungen für Kinder, Jugendliche und Junioren
§ 11 Verleihung der Jugendleistungsnadel in Gold mit Kranz
§ 12 Verleihung der Jugendleistungsnadel in Gold
§ 13 Verleihung der Jugendleistungsnadel in Silber
§ 14 Verleihung der Jugendleistungsnadel in Bronze
§ 15 Ehrungen für Aktive
§ 16 Außerordentliche Ehrung
§ 17 Verleihung der Leistungsnadel in Gold mit Kranz
§ 18 Verleihung der Leistungsnadel in Gold
§ 19 Verleihung der Leistungsnadel in Silber
§ 20 Verleihung der Leistungsnadel in Bronze
§ 21 Ehrungen für Teilnehmer in der Altersklasse
§ 22 Verleihung der Leistungsnadel in Silber
§ 23 Verleihung der Leistungsnadel in Bronze
§ 24 Vergabe eines Ehrengeschenks
§ 25 Beschlußfassung der Ehrungen

 

SATZUNG

§ 1 NAME

Der Verein führt die Bezeichnung Sportvereinigung Böblingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen Nr. VR 401 am 13.12.1978 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen.

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§ 2 ZWECK

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege von sportlichen Übungen und Leistungen (z.B. regelmäßige Übungseinheiten, Teilnahme an Wettkämpfen, Veranstaltung von Wettkämpfen, Teilnahme am Ligageschehen) zur Verbesserung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

5. Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

6. Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

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§ 3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4 Württembergischer Landessportbund

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seiner Verbände, deren Satzungen er anerkennt.

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§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch den Eintritt in den Verein und/oder eine Abteilung erlangt. Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist zulässig. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Abteilungsvorstandes bzw. des Vereinsvorstandes. Dem Vereinsvorstand steht im ersten Fall ein Vetorecht zu.

Voraussetzung für eine Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag für Kinder und Jugendliche ist durch den Erziehungsberechtigten zu stellen.

3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

4. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ablauf des Jahres (31.12.) erfolgen kann; die Austrittserklärung hat schriftlich bis spätestens 30.11. des Jahres gegenüber der SVB-Geschäftsstelle zu erfolgen;

b) durch Ausschluss aus dem Verein; der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

- wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,

- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Satzungen des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,

- wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an den Vereinsausschuss zu.Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Rechte und Funktionen des Betroffenen.

Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

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§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins bzw. der Abteilungen, denen es angehört, teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

2. Alle volljährigen Mitglieder haben in den Angelegenheiten des Vereins gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereins- und Abteilungsämter, soweit in dieser Satzung, insbesondere hinsichtlich der Zugehörigkeit zu bestimmten Organen, nichts Abweichendes bestimmt ist.

3. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.

4. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Idee der jeweiligen Sportarten nach besten Kräften zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu wahren. Ihr Verhalten soll so sein, dass sie das Ansehen des Vereins fördern.

5. Die Mitglieder unterliegen neben den Anordnungen von Beschlüssen der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und Vereinsausschusses auch den besonderen Beschlossen und Bestimmungen der Abteilungen, denen sie angehören.

6. Vorstehende Bestimmungen, mit Ausnahme von Ziffer 2, gelten auch für Jugendliche und Kinder entsprechend.

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§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Delegiertenversammlung festgesetzt.

2. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können von der teilweisen oder ganzen Bezahlung auf Antrag befreit werden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

4. Eine Abteilung kann einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben. Abteilungsbeiträge sind in einer Abteilungsversammlung zu beschließen und die Höhe der Abteilungsbeiträge und Gebühren müssen vom Vereinsvorstand genehmigt werden. Wird ein Abteilungsbeitrag wirksam beschlossen, so sind die
Abteilungsmitglieder verpflichtet, diesen an die Abteilung zu entrichten.

5. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres im voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens nach Ablauf des ersten Monats des Kalenderjahres bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

6. Scheidet ein Mitglied im Verlauf des Jahres aus oder tritt es im Verlauf des Jahres in den Verein ein, errechnet sich die jeweilige Beitragshöhe nach den Paragraphen der Beitragsordnung.

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§ 8 ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. die Delegiertenversammlung
3. der Vereinsausschuss
4. der Vorstand
5. der Beirat
6. die Vereinsjugend

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§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

A) Aufgaben

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1. die Auflösung des Vereins
2. eine Änderung seines Zweckes
3. eine Änderung seines Namens
4. bei Veräußerung von Vermögensgegenständen mit einem Verkehrswert von mehr als 100.000,-- DM

B) Beschlussfassung

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

Soweit über die Änderung des Vereinszweckes sowie die Änderung des Vereinsnamens beschlossen werden soll, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Übrigen ergehen die Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. 10 A Ziffer 4 Abs.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

C) Einberufung und Verfahren

Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens 3 Wochen zuvor durch Veröfentlichung in den Vereinsnachrichten, der Tagespresse oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise zu erfolgen. Mit der Einberufung zusammen ist die Tagesordnung anzugeben.

Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder einen seiner Stellvertreter. Anträge zur Tagesordnung haben sich auf den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung zu beschränken. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingereicht sein.

Eine Mitgliederversammlung hat außer der Einberufung durch den Präsidenten nach Beschluss des Vorstandes auch dann stattzufinden, wenn die Einberufung von mindestens 100 Vereinsmitgliedern schriftlich gefordert wird.

über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen das vom Schriftführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

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§ 10 DELEGIERTENVERSAMMLUNG

A) Ordentliche Delegiertenversammlung

1. Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt. Sie ist vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen zuvor durch schriftliche Einladung an die Delegierten.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den Präsidenten und den
Schatzmeister
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes - soweit erforderlich
d) Neuwahlen - soweit erforderlich
e) Beschlussfassung über Anträge

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung dem Präsidenten eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden,
welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Für die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen bedarf es der 2/3 Mehrheit der erschienenen Delegierten.

4. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Delegierten erforderlich.

Die Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Sie müssen jedoch bei Vorliegen von zwei und mehr Vorschlägen oder auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Delegierten geheim durchgeführt werden.

5. über den Verlauf der Delegiertenversammlung, insbesondere ihre Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

B) Außerordentliche Delegiertenversammlung

Sie findet statt:

1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält;

2. wenn dies von mindestens 1/4 der gewählten Delegierten gefordert wird;

3. wenn die Einberufung von mindestens 2/3 der in einer Sitzung des Vereinsausschusses anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

C) Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vereinsvorstandes auf die Dauer von 2 Jahren.

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren; die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie dürfen weder dem Vereinsausschuss noch einem Abteilungsausschuss angehören.

über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. Bei Ausfall eines Kassenprüfers während des Geschäftsjahres erfolgt Nachwahl durch den Vereinsausschuss.

3. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

D) Stimmrecht in der Delegiertenversammlung

Das Stimmrecht in der Delegiertenversammlung wird von gewählten Delegierten und den weiteren genannten stimmberechtigten Mitgliedern wahrgenommen. Die Delegierten werden wir folgt bestimmt:

1. Die einzelnen Abteilungen werden durch Delegierte vertreten. Jede Abteilung wählt in jedem Jahr mit einer geraden Jahreszahl je angefangene 40 Mitglieder 1 Delegierten für die Dauer der beiden folgenden Kalenderjahre. Dabei werden die über 18 Jahre alten Mitglieder voll und die 15-18 Jahre alten Jugendlichen zur
Hälfte gezählt.

Maßgebend für die Mitgliederzahl einer Abteilung ist hierbei der Mitgliederbestand zum 01.01. des Wahljahres, wie er sich aus der Meldeliste zum Landessportbund ergibt. Die Geschäftsführung des Vereins teilt im 1. Quartal des Jahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, den Abteilungen ihren Mitgliederstand sowie die
ihnen entsprechende Delegiertenzahl mit.

Die Abteilungen ihrerseits haben dem Vorstand (Geschäftsführung) bis zum Ende des Wahljahres unter Beifügung eines Protokolls der betreffenden Abteilungsversammlung die gewählten Delegierten sowie eine gleiche Anzahl von in gleicher Weise gewählten Stellvertretern namentlich bekanntzugeben.

Eine Stimmübertragung ist nur auf einen der gewählten Stellvertreter zulässig. Die Übertragung bedarf der Schriftform und muss spätestens vor Beginn der Delegiertenversammlung dem Vorstand (Geschäftsführung) bekanntgegeben werden.Eine Übertragung auf die Stellvertreter nur nach der Reihenfolge ihrer Wahl ist nicht vorgeschrieben.

2. Ferner gehören der Delegiertenversammlung als stimmberechtigte Mitglieder die Mitglieder des Vereinsausschusses sowie die Mitglieder des Jugendvorstandes an, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


E) Anwesenheit für andere Mitglieder

Mitglieder haben in jedem Falle das Recht an den Delegiertenversammlungen teilzunehmen.

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§ 11 VORSTAND

1. Der von der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten

b) dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus 4 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die Stellvertreter des Präsidenten sind, dem Schatzmeister und dem Jugendleiter.

c) weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen sind.

2. Der Präsident und seine 4 Stellvertreter im Vorstand sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

3. Der Präsident repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Vereinsansehens, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen sowie die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Zusammen mit dem Übrigen Vorstand bestimmt er die Richtlinien der Vereinsarbeit. An Versammlungen und Tagungen sämtlicher Organe und Ausschüsse kann der Präsident mit Sitz und Stimme teilnehmen.

4. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Tätigkeit des Vorstands umfasst weiter die Betreuung des aktiven Sports und der Abteilungen, die Betreuung der passiven Mitglieder und des Freizeit- und Breitensports. Der
Vorstand hat auch die Aufgabe, Verbindung mit dem Schulsport herzustellen.

5. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Finanzen und die gesamte Kassenführung. Er hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vereinsausschuss zu genehmigen ist, und den Jahresabschluss der
Delegiertenversammlung vorzulegen. Die Kasse des Vereins ist einmal im Jahr durch die Kassenprüfer zu prüfen.

6. Der Vorstand ist vom Präsidenten oder einem der 4 Stellvertreter im Vorstand einzuberufen. Er soll mindestens einmal im Quartal zusammenkommen.

7. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungsleiter ist der Präsident, in seiner Abwesenheit einer seiner 4 Stellvertreter im Vorstand. Der Sitzungsleiter wird in diesem Fall vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Beim Ausscheiden des Präsidenten ist unverzüglich eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, die einen neuen Präsidenten zu wählen hat. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitglieds wählt der Vereinsausschuss einen Stellvertreter, der die Funktion des Ausgeschiedenen
bis zur nächsten Delegiertenversammlung wahrnimmt.

9. Zur Geschäftsführung kann der Vereinsausschuss einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Er unterstützt die Übrigen Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit und hat sie über alle Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten.

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§ 12 VEREINSAUSSCHUSS

1. Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) den Ehrenvorsitzenden
b) dem Vorstand (§ 11)
c) bis zu 4 Vertretern in beratender Funktion
d) den von den Abteilungen zu wählenden Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
e) 2 Jugendsprechern

2. Der Vereinsausschuss erledigt die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen und nicht dem Vorstand und der Delegiertenversammlung vorbehaltenen Aufgaben. Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen, die Beschlussfassung über größere Vorhaben des Vereins sowie die Vorbereitung von
Delegiertenversammlungen.

3. Für den Vereinsausschuss gelten sinngemäß die Bestimmungen in § 11 Ziff. 7.

4. Die Vertreter in beratender Funktion für die abteilungslosen Mitglieder werden vom Vereinsausschuss auf Vorschlag der Vorstands in der ersten Sitzung des Vereinsausschusses nach der Wahl des Vorstands als stimmberechtigte Mitglieder des Vereinsausschusses gewählt.

Der Leiter der SVB-Seniorengruppe soll als Vertreter in beratender Funktion berücksichtigt werden.

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§ 13 BEIRAT

1. Zur Förderung besonderer sportlicher Leistungen errichtet der Verein einen Förderfonds mit dem Namen „Sport für Böblingen". Wer die jährliche Leistungen in den Fonds erbringt, ist nach Berufung durch den Vorstand zur Mitgliedschaft im Beirat berechtigt.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, Jugendliche und aktive Sportlerinnen und Sportler der SVB sowohl im Individual- wie auch im Mannschaftssport in ideeller und materieller Hinsicht zu unterstützen.

3. Der Beirat ist als Organ und rechtlich nicht selbständige Teilorganisation des Vereins errichtet und berät den Vorstand bei Vergabe der Mittel des Förderfonds „Sport für Böblingen". Über alle Angelegenheiten des Fördervereins entscheidet der Vorstand nach Beratung durch den Beirat. Der Beiratsvorsitzende ist in Erfüllung dieser Aufgaben Sondervertreter i.S. von § 30 BGB.

4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen aus dem Förderfonds besteht nicht.

5. Zusammensetzung und Arbeitsweise regelt der Beirat durch eine von ihm selbst zu beschließende Ordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.

6. Für den Beirat gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 11 Ziff. 7.

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§ 14 VEREINSJUGEND

1. Die Vereinsjugend setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen der Sportvereinigung Böblingen e.V., die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, und allen regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend
tätigen Mitarbeiter/innen zusammen.

2. Alle Mitglieder der Vereinsjugend haben bei Angelegenheiten der Jugend gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereins- und Abteilungsämter, soweit in diesen Paragraphen und der Jugendordnung nichts anderes bestimmt ist.

3. Die Vereinsjugend wird im Vorstand vertreten durch den Vereinsjugendleiter, der nach Wahl im Jugendausschuss von der Delegiertenversammlung bestätigt wird. Er/sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Organe:
I. Organe der Vereinsjugend:
1. Jugendausschuss
2. Jugendvorstand

II. Organe der Abteilungsjugend
1. Mitgliederversammlung der Abteilungsjugend
2. Abteilungsjugendvorstand

5. Die Vereinsjugend regelt ihre Arbeit in einer Jugendordnung, die vom Jugendausschuss beschlossen werden muss. Diese Jugendordnung kann vom Jugendausschuss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
geändert werden.

Beschlussfassung und Änderung der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung durch den Vereinsausschuss.

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§ 15 AUSSCHÜSSE

1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vereinsausschuss Ausschüsse bilden, die seiner Aufsicht unterstehen, z.B. Wirtschaftsausschuss, Ehrenausschuss. Der Ausschuss hat seinen Vorsitzenden selbst zu
wählen.

2. Der Vorsitzende eines Ausschusses ist beratendes Mitglied des Vereinsausschusses. Die Ausschüsse arbeiten auf ihrem Gebiet nach einer vom Vereinsausschuss zu genehmigenden Geschäftsordnung.

3. Beschlüsse der Ausschüsse, die den Verein verpflichten sollen, bedürfen der Genehmigung des Vereinsausschusses. Die Protokolle der Ausschüsse sind dem Vorstand zu Kenntnis zu bringen.

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§ 16 ABTEILUNGEN

1. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Sie gehören dem für sie zuständigen Fachverband an. Neue Abteilungen werden im Bedarfsfall auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.

2. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er muss aus dem Abteilungsleiter, dem Abteilungskassier und einem weiteren Angehörigen der Abteilung bestehen.

Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf vom Abteilungsleiter, im Falle dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen. Für Beschlussfassungen des Abteilungsausschusses gilt § 11 Ziff. 7 der Satzung entsprechend.

3. Die Mitglieder des Abteilungsausschusses werden jeweils bis zur Höchstdauer von 2 Jahren durch die Abteilungsversammlung vor der Delegiertenversammlung gewählt. Für die Durchführung der Abteilungsversammlung ist § 10 A, B und C entsprechend anzuwenden. Außerdem hat die Abteilungsversammlung die Delegierten nach Maßgabe von § 10 D 1. zu wählen.

4. Die Abteilungsausschüsse sind fachlich selbständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Sie sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, der der Vorstand zustimmen muss. Diese
darf den Bestimmungen der Satzung nicht entgegenstehen.

5. Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorstand zu ihren Hauptversammlungen einzuladen und diesem die Tagesordnung bekanntzugeben.

6. Veranstaltungen von größerer und überörtlicher Bedeutung sind dem Vorstand zur Zustimmung vorzulegen.

7. Die Abteilungen führen eigene Kassen. Sie haben Kassenprüfer zu bestellen. Die Abteilungen unterliegen außerdem der Prüfung durch den Schatzmeister des Vereins.

8. Bei Auflösung, Selbstständigmachung oder geschlossenem Übertritt einer dem Verein angehörenden Abteilung zu einem anderen Verein verbleibt das gesamte Vermögen der Abteilung beim Verein. Über die Verwendung entscheidet der Vereinsausschuss.

9. Abteilungen dürfen Verbindlichkeiten nur eingehen, soweit ihnen eigene Mittel zur Verfügung stehen. Soweit dies der Fall ist, dürfen sie ohne schriftliche Zustimmung des Präsidenten, eines seiner Stellvertreter oder des Schatzmeisters, Verbindlichkeiten nur eingehen bis zu einem Höchstbetrag von

--> 5.000,-- DM bei einzelnen Rechtsgeschäften (wie der Anschaffung von Sportgeräten etc.);

--> 12.000,-- DM bei wiederkehrenden Leistungen (wie bei der Anstellung von Trainern, Miete, Pacht, etc.), wobei unter der vorstehenden Summe der Betrag gemeint ist, den die Abteilungen in einem Kalenderjahr zu entrichten hat.

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§ 17 ORDNUNGSMASSNAHMEN

Unbeschadet der in § 5 vorgesehenen Ausschlussregelungen kann der Vorstand weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen, die sich satzungswidrig verhalten oder das Ansehen des Vereins oder einer seiner Abteilungen schuldhaft verletzen oder sonst gegen die Interessen des Vereins oder einer seiner Abteilungen verstoßen.

Im einzelnen kann er dabei folgende Maßnahmen treffen:
1. Förmlicher Verweis
2. Aberkennung des passiven Wahlrechts auf höchstens 3 Jahre
3. Verlust aller oder bestimmter Vereinsrechte auf Zeit.

Die Maßnahmen nach 1. bis 3. können auch nebeneinander verhängt werden.

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§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.

Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch 10 v. H. der Mitglieder im Sinne von § 5 Ziff. 1 der Satzung.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württ. Landessportbund oder die Örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu Übertragen.

Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Die Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 10.03.1978 und der außerordentlichen Delegiertenversammlung am 14.08.1978 einstimmig beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister von Böblingen, Nr. VR 401 wurde am 13.12.1978 durch das Amtsgericht Böblingen bestätigt.

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EHRENORDNUNG

§ 1 ALLGEMEINES

I. Die Sportvereinigung Böblingen e.V. ehrt ihre langjährigen und verdienten Mitglieder und Mitglieder, die sich durch besondere sportliche Leistungen ausgezeichnet haben, sofern sie die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen erfüllen.

II. Im Bereich der Ehrenordnung zählt die durchgehende Mitgliedschaft ab Eintritt in den Verein.

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§ 2 EHRENAUSSCHUSS

I. Der Ehrenausschuß wird vom Vereinsausschuß nach der Wahl des Vorstands jeweils für zwei Jahre gewählt und besteht aus bis zu vier Mitgliedern.

II. Der Ehrenausschuß ermittelt jährlich aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen und der Mitgliederliste die zu ehrenden Mitglieder und schlägt sie nach Anhörung des Abteilungsleiters dem Vereinsausschuß zur Beschlußfassung vor, sofern die nachfolgenden Paragraphen der Ehrenordnung nicht eine andere Entscheidungsmöglichkeit zulassen.

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§ 3 VERLEIHUNG DES EHRENRINGES

I. Die Sportvereinigung Böblingen e.V. kann Mitglieder und andere Persönlichkeiten, welche sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, durch Verleihung des Ehrenrings ehren.

II. Der Ehrenring darf im Höchstfall an zehn (10) lebende Personen verliehen worden.

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§ 4 EHRUNG FÜR LANGJÄHRIGE MITGLIEDSCHAFT

Langjährige Mitglieder der Sportvereinigung Böblingen e.V. werden durch die Ernennung zum Ehrenmitglied und/oder durch die Verleihung der Vereinsehrennadel in Gold bzw. Silber geehrt.

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§ 5 ERNENNUNG ZUM EHRENMITGLIED

Zu Ehrenmitgliedern der Sportvereinigung Böblingen e.V. können ernannt werden:

1) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht und mindestens 40 Jahre der Sportvereinigung Böblingen angehört haben.

2) Mitglieder und Personen, die sich um den Verein und/oder den Sport im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die besonderen Verdienste können in einer außergewöhnlichen ideellen oder weitergehenden Förderung, aber auch in einer langjährigen verdienstvollen Mitarbeit an hervorragender Stelle im Verein oder in der Sportbewegung liegen.

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§ 6 VERLEIHUNG DER VEREINSEHRENNADEL IN GOLD

Die Vereinsehrennadel in Gold wird an Mitglieder verliehen, die der Sportvereinigung Böblingen e.V. 40 Jahre und länger angehören.

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§ 7 VERLEIHUNG DER VEREINSEHRENNADEL IN SILBER

Die Vereinsehrennadel in Silber wird an Mitglieder verliehen, die der Sportvereinigung Böblingen e.V. 25 Jahre und länger angehören.

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§ 8 EHRUNG FÜR VERDIENTE MITGLIEDSCHAFT

I. Verdienstnadel in Gold
Die Verdienstnadel in Gold wird an Mitglieder verliehen, die mindestens 15 Jahre besondere und verdienstvolle Tätigkeit im Verein erbracht haben.

11. Verdienstnadel in Silber
Die Verdienstnadel in Silber wird an Mitglieder verliehen, die mindestens zehn Jahre besondere und verdienstvolle Tätigkeit im Verein erbracht haben.

III. Verdienstnadel in Bronze
Die Verdienstnadel in Bronze wird an Mitglieder verliehen, die mindestens fünfJahre besondere und verdienstvolle Tätigkeit im Verein erbracht haben.

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§ 9 AUSZEICHNUNGEN FÜR BESONDERE SPORTLICHE LEISTUNGEN

I. Die Sportvereinigung Böblingen e.V. ehrt ihre Mitglieder für besondere sportliche Leistungen.

II. Diese Ehrungen werden in drei Kategorien vorgenommen:

1. Kinder, Jugendliche und Junioren
2. Aktive
3. Altersklasse

Ill. Die zu ehrenden Mitglieder müssen die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen erfüllen.

§ 10 EHRUNGEN FÜR KINDER, JUGENDLICHE UND JUNIOREN

I. Die Sportvereinigung Böblingen e.V. ehrt ihre Mitglieder im
Kinder-, Jugend- und Juniorenbereich durch die Verleihung der Jugendleistungsnadel.

II. Jede Stufe der Jugendleistungsnadel kann wiederholt verliehen werden.

III. Die für die verschiedenen Stufen der Jugendleistungsnadel zu erbringenden Leistungen sind in den nachfolgenden §§ 11 - 14 aufgeführt.

IV. Für Jugendliche und Junioren, die an den Wettbewerben der Aktiven teilnehmen, gelten die Richtlinien für die Auszeichnungen der Aktiven.

V. Nehmen Jugendliche und Junioren an Wettbewerben im Jugendbereich und Aktivenbereich teil, erfolgt die Ehrung entsprechend den Richtlinien, getrennt für den Jugend- und Juniorenbereich und für den Aktivenbereich.

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§ 11 VERLEIHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN GOLD MIT KRANZ

Mit der Jugendleistungsnadel in Gold mit Kranz werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) 1. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 1. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) nach dreimaliger Süddeutscher Meisterschaft

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§ 12 VERLEIHHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN GOLD

Mit der Jugendleistungsnadel in Gold werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) Berufung in die Nationalmannschaft
2) 2. oder 3. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
3) 2. oder 3. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
4) Aufstieg in die höchste Klasse auf Bundesebene
5) 1. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
6) 1. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
7) nach dreimaliger Meisterschaft auf Landesebene

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§ 13 VERLEIHHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN SILBER

Mit der Jugendleistungsnadel in Silber werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) Berufung in eine Süddeutsche Auswahlmannschaft
4) 2. oder 3. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
5) 2. oder 3. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
6) nach ein- bzw. zweimaliger Meisterschaft auf Landesebene
7) 1. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
8) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf regionaler Ebene

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§ 14 VERLEIHHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN BRONZE

Mit der Jugendleistungsnadel in Bronze werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) 7. bis 10. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 7. bis 10. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) 4. bis 6. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
4) 4. bis 6. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
5) Berufung in eine Auswahlmannschaft auf Landesebene
6) 2. oder 3. Platz bei einer Meisterschaft auf Landesebene
7) 2. oder 3. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
8) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf Landesebene, sofern diese Klasse über die Kreis-/Bezirksebene hinausreicht

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§ 15 EHRUNGEN FÜR AKTIVE

I. Die Sportvereinigung Böblingen e.V. ehrt ihre Mitglieder im Aktivenbereich durch die Verleihung der Leistungsnadel.

II. Jede Stufe der Leistungsnadel kann nur einmal verliehen werden. Erfüllt das Mitglied zum wiederholten Male die Voraussetzung zur Verleihung der Leistungsnadel in der gleichen Stufe, wird eine Ehrengabe überreicht.

III. Die für die verschiedenen Stufen der Leistungsnadel zu erbringenden Leistungen sind in den nachfolgenden §§ 16 – 20 aufgeführt.

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§ 16 AUßERORDENTLICHE EHRUNG

Bei dreimaliger Erringung einer Deutschen Meisterschaft und bei bedeutenden internationalen Platzierungen wird eine außerordentliche Ehrung durchgeführt..

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§ 17 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN GOLD MIT KRANZ

Mit der Leistungsnadel in Gold mit Kranz werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) 1. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 1. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) nach 3maliger Süddeutscher Meisterschaft

 

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§ 18 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN GOLD

Mit der Leistungsnadel in Gold werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) Berufung in die Nationalmannschaft oder Olympia-Auswahl
2) 2. oder 3. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
3) 2. oder 3. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
4) Aufstieg in die höchste Klasse auf Bundesebene
5) 1. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
6) 1. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
7) nach 3maliger Meisterschaft auf Landesebene

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§ 19 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN SILBER

Mit der Leistungsnadel in Silber werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) Berufung in eine Süddeutsche Auswahlmannschaft
4) 2. oder 3. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
5) 2. oder 3. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
6) 1. Platz bei einer Meisterschaft auf Landesebene
7) 1. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
8) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf regionaler Ebene

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§ 20 VERLEIHUNG DER JUGENDLEISTUNGSNADEL IN BRONZE

Mit der Leistungsnadel in Bronze werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) 7. bis 10. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 7. bis 10. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) 4. bis 6. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
4) 4. bis 6. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
5) Berufung in eine Auswahlmannschaft auf Landesebene
6) 2. oder 3. Platz bei einer Meisterschaft auf Landesebene
7) 2. oder 3. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
8) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf Landesebene, sofern diese Klasse über die Kreis-/Bezirksebene hinausreicht

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§ 21 EHRUNGEN FÜR TEILNEHMER IN DER ALTERSKLASSE

I. Die Sportvereinigung Böblingen e.V. ehrt ihre Mitglieder der Altersklasse durch die Verleihung einer Leistungsnadel bzw. die Vergabe eines Ehrengeschenks.

II. Jede Stufe der Leistungsnadel kann nur einmal verliehen werden. Erfüllt das Mitglied zum wiederholten Male die Voraussetzung zur Verleihung der Leistungsnadel in der gleichen Stufe, wird eine Ehrengabe überreicht.

III. Die für die verschiedenen Stufen der Leistungsnadel in der Altersklasse zu erbringenden Leistungen sind in den nachfolgenden §§ 22 – 24 aufgeführt.

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§ 22 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN SILBER

Mit der Leistungsnadel in Silber werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) 1. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 1. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) nach 3maliger Süddeutscher Meisterschaft

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§ 23 VERLEIHUNG DER LEISTUNGSNADEL IN BRONZE

Mit der Leistungsnadel in Bronze werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) Berufung in die Nationalmannschaft
2) 2. oder 3. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
3) 2. oder 3. Platz in einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
4) Aufstieg in die höchste Klasse auf Bundesebene
5) 1. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
6) 1. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
7) nach 3maliger Meisterschaft auf Landesebene

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§ 24 VERGABE EINES EHRENGESCHENKS

Mit einem Ehrengeschenk werden folgende Leistungen ausgezeichnet:

1) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft
2) 4. bis 6. Platz bei einer Deutschen Rang- oder Bestenliste
3) 2. oder 3. Platz bei einer Süddeutschen Meisterschaft
4) 2. oder 3. Platz in einer Süddeutschen Rang- oder Bestenliste
5) nach 1- bzw. 2maliger Meisterschaft auf Landesebene
6) 1. Platz in einer Rang- oder Bestenliste auf Landesebene
7) Aufstieg einer Mannschaft in die höchste Klasse auf Landesebene, sofern diese Klasse über die Kreis-/Bezirksebene hinausgeht und bei der betreffenden Sportart in mindestens 3 Leistungsklassen gespielt wird.

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§ 25 BESCHLUSSFASSUNG DER EHRUNGEN


I. Auf Vorschlag des Ehrenausschusses beschließt der Vereinsausschuß die Ehrungen nach den §§ 3, 5, 6, 7 und 8.
II. Auf Vorschlag des Abteilungsleiters beschließt der Vorstand der Sportvereinigung Böblingen e.V. die Ehrungen für besonders sportliche Leistungen nach den §§ 11 – 14, §§ 16-20 und §§22 – 24.

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Achtung: Die hier veröffentlichte Satzung ist nicht immer aktuell und damit ausdrücklich nicht verbindlich. Die neueste und verbindliche Version erhalten Sie auf Anfrage bei der Geschäftsstelle der SVB.
Stand: 06.04.2007
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Impressum / Haftungsauschluss

 

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